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Unfälle in Schule und Kindergarten – wer zahlt?

Immer wieder kommt es vor, dass sich Kinder im Kindergarten oder in der Schule verletzen. Schadenersatzforderungen haben oft gute Erfolgsaussichten, wie die folgenden Fälle zeigen:

Im ersten Fall rannte ein Kind im Kindergarten den Gang entlang, rutschte aus, stürzte und prallte gegen einen Schrank. Dabei brach sich das Kind den linken Fuß. Die Eltern verlangten eine Schadenersatzzahlung vom Kindergarten.

Der zweite Fall ereignete sich in einer Grundschule. Als ein Schüler an die Tafel gerufen wurde, stellte ihm ein Mitschüler ein Bein. Das Kind stolperte und stürzte dabei so unglücklich, dass es zwei Schneidezähne verlor und sich eine Schnittwunde im Gesicht zuzog, die – wie sich später herausstellte – eine bleibende Narbe verursachen sollte. Auch in diesem Fall verklagten die Eltern die Schule auf Schadenersatz.

Wie die Gerichte entschieden:

Beide Verfahren wurden vor dem italienischen Kassationsgerichtshof verhandelt.

Im ersten Fall haben die Höchstrichter das Urteil des Oberlandesgerichtes von Neapel bestätigt. Damit wurde dem Kind ein Schadenersatz von Euro 31.432,23 zugesprochen.

Auch im zweiten Fall hat das Kassationsgericht die Urteile des Landes- sowie des Oberlandesgerichtes – dieses Mal von Rom – bestätigt. Dem Kind wurde ein Schadenersatz von rund 12.500 Euro zugesprochen.

Die Höchstrichter verwiesen aber darauf, dass der Schadenersatz nicht vom Kindergarten oder der Schule zu bezahlen sei, sondern die Ansprüche sich an das italienische Bildungsministerium richten müssten, weil eine Schulbehörde keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise.

Auch dürften die Ansprüche nicht direkt gegen die Kindergärtner oder Lehrer gerichtet werden. Damit sind diese aber nicht aus dem Schneider: Denn wird eine Verwaltungsbehörde zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, kann sie die Lehrer auf dem Regresswege belangen, sofern ihnen eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

In beiden Fällen ging das Höchstgericht nicht nur von einer außervertraglichen sondern auch von einer vertraglichen Haftung aus, die es durch die Einschreibung des Kindes in den Kindergarten beziehungsweise die Schule als gegeben ansah. Daher lag es am Bildungsministerium nachzuweisen, dass man nicht nur den Unfall nicht vermeiden konnte, sondern sogar alle Verkehrsmaßnahmen getroffen hatte, um einen solchen zu verhindern.

Die Rechtsprechung sieht weiters vor, dass die Obhut- und Aufsichtspflicht des Lehrpersonals umgekehrt proportional zum Alter der Kinder sein muss. Das bedeutet: Bei Kleinkindern muss sie noch strenger sein als bei älteren Schülern.

Zudem ist festzuhalten, dass eine Verwaltungsbehörde nicht nur dann für Unfälle haftet, wenn sie sich während des Unterrichts innerhalb des Schulgebäudes ereignen, sondern auch beim Spielen auf dem Schulhof, in der Turnhalle oder bei Schulausflügen.

  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.