Wie die Gerichte entschieden:
Das Landesgericht Bozen hat die Klage der Kundin angenommen und den Supermarktbetreiber zu einem Schadenersatz von 9000 Euro sowie zur Erstattung der Verfahrenskosten verurteilt (Urteil Nr. 364/14 vom 25.03.2014). Vor wenigen Monaten hat das Bozner Oberlandesgericht in der Berufung dieses Urteil bestätigt.
Der Supermarktbetreiber brachte zu seiner Verteidigung zwar vor, dass die Frau, der die Flasche aus der Hand gefallen war, die andere Kundin auf den nassen Boden aufmerksam gemacht hatte, während eine Mitarbeiterin Putzmaterial besorgen war. Zudem sei der Zeitraum zwischen dem Zerbrechen der Sirupflasche und dem Sturz zu kurz gewesen, als dass er hätte die Stelle sichern können. Doch für das Gericht reichte das nicht aus. Es verwies im Wesentlichen darauf, dass laut der Beweisaufnahme tatsächlich der nasse Boden die Klägerin zu Fall gebracht hatte. Somit hatte die Klägerin den einzigen Beweis, den sie erbringen musste, geliefert: dass zwischen dem Sirup am Boden und ihrem Sturz ein kausaler Zusammenhang bestand. Denn die sogenannte Sachhalterhaftung gilt unabhängig von der Schuldfrage, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung anführte. Das heißt: Der Verwahrer einer Sache haftet nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass etwas – in diesem Fall der Sturz – zufällig geschehen ist.
Zwar räumte das Bozner Landesgericht ein, dass sicherlich die Unachtsamkeit der ersten Kundin für das Zerbrechen der Flasche ausschlaggebend gewesen war. Allerdings könne ein solches Missgeschick in einem Lebensmittelgeschäft öfter vorkommen.
Die Betriebsführung müsse daher in solchen Fällen für sofortige Abhilfe und vor allem für die Sicherheit der Kunden sorgen. Der Supermarktbetreiber hätte also seine Mitarbeiter dahingehend schulen müssen, dass sie Sofortmaßnahmen ergreifen können, um solche Gefahrenquellen zu reduzieren und zu beseitigen.
In der Praxis heißt das: Wenn sich Flüssigkeiten auf dem Boden befinden, muss das Personal die Gefahrenzone provisorisch absperren, die Vorbeigehenden warnen und am Betreten der Fläche hintern, bis der Boden gereinigt ist.