LANDESGERICHT: Zivilklage einer US-Amerikanerin gegen ÖBB abgewiesen–Nicht Zugbesitzer, sondern Linienbetreiber verantwortlich
BOZEN (rc).Weil sie sich inSterzing beim Aussteigen aus einem anfahrenden Zug der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) verletzt hatte, zog eine US-Amerikanerin (60) vor Gericht. An der Außenstelle Brixen des Landesgerichtes wurde die Schadenersatzklage gegen die ÖBB aber abgewiesen: Zahlen müssen die italienischen Staatsbahnen, da sie für den Betrieb in Italien verantwortlich zeichnen.
Die Amerikanerin war in Innsbruck in einen ÖBB-Zug gestiegen. Am Bahnhof Sterzing wollte sie aussteigen, doch der Zug hatte sich gerade in Bewegung gesetzt. Die Frau war bereits mit einem Fuß am Bahnsteig, stürzte und rollte aufs Gleis. Dabei zog sie sich Verletzungen amlinken Armund Bein zu. Sie klagte die ÖBB auf Schadenersatz: Die Türen hätten sich noch öffnen lassen, obwohl der Zug fuhr. Die Verantwortlichen der ÖBB, die von der Rechtsanwaltskanzlei Markus Wenter und Martin Gabrieli vertreten wurden, wiesen jede Schuld zurück.
Wie Wenter im Zivilverfahren vor der Außenstelle Brixen des Bozner Landesgerichtes ausführte, habe sich der Unfall auf italienischem Staatsgebiet ereignet. Auch seien am Brenner sowohl ein Zugführer als auch ein Schaffner der Italienischen Staatsbahnen zugestiegen. Von diesem Moment an sei die Verantwortung auf die italienische Bahn übergegangen, die Betreiber der Linie sei.
Das Gericht schloss sich seiner Argumentation an. Die ÖBB treffe keine Schuld. Die Klägerin müsse der ÖBB 50 Prozent der Prozessspesen rückerstatten. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Die italienischen Staatsbahnen wurden hingegen zur Schadenersatzzahlung von 12.124,29 Euro verurteilt. Auchmüssen sie die Arztkosten der Klägerin tragen und für einen Teil der Prozessspesen aufkommen.
Zwar befand das Gericht, dass 20 Prozent der Schuld am Unfall der Klägerin zuzuschreiben sei, weil sie erst im letzten Moment versucht habe, aus dem Zug zu steigen. Hauptverantwortlich – zu 80 Prozent – sei aber der Linienbetreiber: Die Türen des Zuges seien nicht mit einem automatischen Schließsystem ausgestattet gewesen, das den Fahrgäste entsprechende Sicherheit geboten hätte. Die Türe habe sich noch öffnen lassen, als der Zug bereits in Bewegung war. Erst bei einer Geschwindigkeit von fünf Stundenkilometern wären alle Türen blockiert gewesen, was dem Gericht nicht ausreichend erschien, um die Unversehrtheit der Reisenden zu gewährleisten.