1. Eine Frau hatte bei der Lufthansa einen Flug von Lagos (Nigeria) gebucht und der Flug kam mit einer 24-stündigen Verspätung am Ziel in Frankfurt am Main an.
Die Frau machte bei der Fluggesellschaft Schadenersatzansprüche geltend.
2. In einem anderen Fall wurden aufgrund des Ausbruches des isländischen Vulkans „Eyjafjallajökoll“ bekanntlich viele Flüge im Zeitraum März bis Mai 2010 annulliert.
Der Flug einer Irin, gebucht für den 17.04.2010 von Faro in Portugal nach Dublin, wurde annulliert und die Dame konnte die Heimreise dann erst am 24.04.2010 antreten. Die Fluggesellschaft Ryanair hat ihr aber jegliche Betreuung verwehrt und auch keinerlei Schäden ersetzt.
Wie die Gerichte entschieden:
1. Grundsätzlich muss man darauf hinweisen, dass Art. 5 der EU-Verordnung 261/2004 vorsieht, dass Fluggäste nur bei Streichung eines Fluges Anspruch sowohl auf Betreuung als auch auf Schadensersatz haben.
Art. 6 legt fest, dass bei einer reinen Flugverspätung die Passagiere nur Anspruch auf eine Betreuung haben, nicht jedoch auf Schadenersatz.
Der Europäische Gerichtshof hat letzthin mit Urteil vom 23.10.2012 festgehalten, dass die Situation eines Fluggastes, für den ein Flug gestrichen wird, mit jenem gleich zu setzen ist, welcher eine Verspätung von 3 Stunden und mehr erfährt. Somit haben auch letztere Passagiere nicht nur Anspruch auf Betreuung (Verabreichung von Getränken und Speisen, Übernahme der Übernachtungskosten, Transfer Flughafen-Hotel und retour), sondern auch auf Schadenersatz, der dann Fall für Fall vom zuständigen Gericht nach Billigkeit festzulegen ist.
2. Die irische Flugpassagierin hatte Schadenersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft Ryanair gestellt, die einwendete, dass außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) zur Annullierung des Fluges geführt hätten, auf die sie also keinen Einfluss nehmen konnte, weshalb eine Haftung auszuschließen sei.
Mit Urteil 09.02.2012 bzw. 31.01.2013 hat der Europäische Gerichtshof verfügt, dass auch wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie höhere Gewalt zurückzuführen ist, muss die Fluggesellschaft dem Gast nicht nur sämtliche Übernachtungskosten und Spesen für Getränke und Mahlzeiten ersetzen, sondern auch einen Schadenersatzbetrag entrichten, den die nationalen Gerichte im Wege der Billigkeit festsetzen müssen.
Die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes stärken zweifelsfrei die Position der Fluggäste als Verbraucher und diese können bei Annullierung bzw. Verspätung von Flügen somit problemloser Schadenersatzansprüche erheben.
Allerdings werden diese Neuerungen darauf hinauslaufen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit dann die Allgemeinheit der Passagiere sein wird, die letztlich für diese Schadenersatzzahlungen aufkommen, zumal anzunehmen ist, dass die Fluggesellschaften nun, nachdem sie mit einer Vielzahl von Schadenersatzprozessen zu rechnen haben, die Preise der Flugtickets einfach generell anheben werden.