In der Provinz Ferrara hat die Gemeindepolizei im Jahr 2010 eine Autofahrerin "geblitzt", weil sie zu schnell unterwegs war. Die Frau hat den Bußgeldbescheid angefochten.
Wie das Gericht entschied:
Nachdem das Friedensgericht von Portomaggiore den Rekurs angenommen hatte, gab das Landesgericht von Ferrara in der Berufung der Gemeinde Recht und bestätigte das Ordnungswidrigkeitsprotokoll. Daraufhin wandte sich die Fahrzeuglenkerin an die Kassation, wo sie eine Beschwerde einreichte - und das mit Erfolg.
Die Frau stützte sich dabei vor allem auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2015 (Nr. 113). Dieses erklärte die Bestimmung des Artikels 45, Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung teils für verfassungswidrig. Denn darin war zwar vorgesehen, dass Radargeräte geeicht sein müssen, allerdings wurde nicht darauf hingewiesen, dass diese Kontrolle periodisch wiederholt werden muss. Anders ausgedrückt: Laut dem Urteil des Verfassungsgerichtes müssen alle Radargeräte in Italien regelmäßig geeicht werden. Wurde dies verabsäumt, ist der Strafzettel als hinfällig zu betrachten.
Gut für die Autolenkerin: Das Urteil des Verfassungsgerichts ist rückwirkend anwendbar und muss somit in noch behängenden Verfahren berücksichtigt werden, auch wenn die angebliche Geschwindigkeitsübertretung schon 2010 festgestellt worden war. Tatsächlich sind die Höchstrichter der Argumentation der Autofahrerin gefolgt (Urteil Nr. 9972 vom 16.05.2016): Sie haben das Urteil des Landesgerichts von Ferrara aufgehoben und die Streitsache an dasselbe Gericht rückverwiesen. Dieses muss nun überprüfen, ob die Gemeinde das Radargerät jährlich kontrolliert hatte.
Nachdem die periodische Überprüfung 2010, als die Frau "geblitzt" wurde, noch nicht notwendig war, ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass die Radarfalle tatsächlich regelmäßig geeicht worden ist. Kann die Gemeinde nicht beweisen, dass sie das Gerät kontrolliert hat, dürften für die Autofahrerin beste Aussichten bestehen, dass der Bußgeldbescheid aufgehoben wird.