Ein Mann fuhr mit seinem Camper auf der Autobahn und musste auf dem Notstreifen anhalten, zumal der Reifen einen Platten hatte.
Nach erfolgtem Austausch des Rades wusch er sich in der Kabine des Campers die Hände, als ein LKW auf den Wohnwagen auffuhr und den Mann verletzte.
Der Mann zog sich dabei schwere Verletzungen zu, vor allem ein Schädel-Hirn-Trauma 4. Grades, sodass er sich seit dem Unfall im Koma befindet.
Zusammen mit den Eltern, der Schwester und der Lebensgefährtin wurden dessen Schadenersatzansprüche geltend gemacht und nach der Zustellung der Klage hat die gegnerische Haftpflichtversicherung an die Eltern und die Lebensgefährtin einen Betrag in der Höhe von jeweils Euro 200.000,00 bzw. der Schwester Euro 100.000,00 bezahlt.
Im italienischen Schadensrecht können nämlich auch die nahen Angehörigen von Unfallopfern, sofern sie einen Familienangehörigen rund um die Uhr betreuen müssen, Schadenersatzansprüche geltend machen.
Das zuständige Landesgericht hat dann dem Geschädigten einen eigenen Schadenersatzbetrag in der Höhe von Euro 1.090.000,00 zugesprochen.
Dieser Betrag mag vielleicht der Höhe nach etwas überraschen, jedoch kann generell festgehalten werden, dass sich bei steigenden Invaliditätsgraden die entsprechenden Schadenersatzbeträge gemäß italienischem Recht exponentiell erhöhen und in der Regel mindestens 3 Mal so hoch sind, als es z.B. in Deutschland üblich ist.
Im Rahmen des Personenschadens werden im italienischen Schadensrecht folgende Schadenspositionen anerkannt:
- sog. „danno biologico“ (biologischer Schaden);
- Tagegeld – bis zu 136,00 Euro/Tag
(Zeitraum der Krankschreibung);
- Personalisierung des Schadens.
Unterstrichen sei, dass mit dem biologischen Schaden nicht nur die physischen, sondern vor allem auch die psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden können. Vor allem bei schweren Verletzungen stellt sich bei den Geschädigten häufig auch ein posttraumatisches Belastungssyndrom bzw. eine depressive Episode ein.
Diesen Aspekt sollte man nicht unberücksichtigt lassen, zumal die Erfahrung gezeigt hat, dass die Rechtsmediziner dem Geschädigten dann häufig noch einmal einen 8-10%igen bleibenden psychischen Körperschaden attestieren. Wenn der Geschädigte bereits einen physischen bleibenden Körperschaden in der Höhe von 40% ca. davongetragen hat und sich dazu noch einmal 8-10% an psychischer Beeinträchtigung einstellen, dann wird sich der Schadenersatzanspruch in der Regel zwischen biologischem (psychischem) Schaden und Personalisierung des Schadens noch einmal um Euro 100.000,00 – Euro 120.000,00 erhöhen.
Beispielhaft sei erwähnt, dass die italienischen Gerichte dem Geschädigten bei einem HWS-Schleudertrauma in der Regel Euro 3.000,00 – Euro 4.000,00 zusprechen. In anderen Fällen wurde dem Geschädigten bei einer komplizierten Sprunggelenksruptur und einem Kreuzbandriss ein Betrag von Euro 125.000,00 zugesprochen, in einem weiteren Fall bei einer Hüftgelenksluxationsfraktur mit Verletzungen am rechten Kniegelenk und anschließender Arthrose ein Betrag in Höhe von Euro 230.000,00. Einer Frau, die in Folge eines Unfalles querschnittgelähmt blieb, wurde ein Betrag in Höhe von Euro 960.000,00 zugesprochen.