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Einfach drüberrennen?

Einfach drüberrennen?

Der Fall:

Eine Fußgängerin in Triest war auf dem Weg zur Bushaltestelle und telefonierte dabei am Handy. Als sie den Bus auf der anderen Straßenseite kommen sah, zeigte sie dem Fahrer an, er solle anhalten und rannte zuerst den Gehsteig entlang. Nach einigen Metern verließ sie den Gehweg plötzlich, um die Straße zu überqueren. Dabei wurde sie von einem Auto angefahren und leicht verletzt. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs weigerte sich allerdings, der Frau Schadenersatz auszuzahlen.

Wie die Gerichte entschieden:

Die Geschädigte brachte eine Schadenersatzklage gegen die Lenkerin, den Eigentümer und die Haftpflichtversicherung des Autos ein, doch wurden die Ansprüche vom örtlich zuständigen Friedensgericht samt und sonders abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat das Landesgericht Triest die Beweisaufnahme folgendermaßen zusammengefasst: Die Frau hatte dem Busfahrer nicht rechtzeitig angezeigt, dass sie einsteigen wollte. Der Bus konnte folglich erst mehrere Meter nach der Haltestelle und inmitten der Fahrbahn stoppen, weil am Straßenrand Autos geparkt waren. Am Handy telefonierend und ohne sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug herannahte, hat die Frau die Straße urplötzlich an einer Stelle überquert, wo kein Zebrastreifen vorhanden ist. Für dieses Fehlverhalten ist die Frau von den herbeigerufenen Polizisten im Sinne des Art. 190 der Straßenverkehrsordnung sanktioniert worden.

Zugleich hat das Berufungsgericht auch ein geringeres Fehlverhalten der Autofahrerin festgestellt. Bei ihrer Einvernahme hatte die Fahrzeuglenkerin nämlich ausgesagt, dass sie vor dem Zusammenprall sowohl den stehenden Linienbus auf der einen, als auch die in jene Richtung laufende Frau auf dem Gehsteig der anderen Straßenseite wahrgenommen hatte. Angesichts dieser Konstellation hätte die Autofahrerin mit einer Straßenüberquerung der Fußgängerin rechnen und entsprechend vorsichtiger fahren müssen. Der Autofahrerin ist somit eine Teilschuld im Ausmaß von 20 Prozent angelastet worden. Die von der Fußgängerin erlittenen Schäden sind zu einem Fünftel von der Versicherung zu ersetzen.

Das Hauptverschulden am Unfall wurde aber der Geschädigten selbst angelastet, die nicht bloß die Regeln der Straßenverkehrsordnung, sondern auch jene der gewöhnlichen Vorsicht und Sorgfalt missachtet hatte.

Zum Thema - Schuld immer beim Autofahrer?

Anders als oft vermutet haftet der Autofahrer bei einem Unfall mit einem Fußgänger nicht zwangsläufig. Die Richter müssen im Einzelfall prüfen, ob nicht auch dem Fußgänger die teilweise oder gar die gesamte Schuld am Unfall aufzuerlegen ist. So ist mit Urteil Nr. 21613 des Landesgerichts Rom vom 9. November 2018 beispielsweise festgehalten worden, dass ein Fußgänger beim Überqueren der Straße den Zebrastreifen benutzen muss, sofern sich dieser in einem Umkreis von 100 Metern befindet. Auch muss er den Fußgängerübergang gerade und nicht schräg überschreiten.

 

  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.