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Badeunfall: Verwalter haftet

Der Fall:
Im Schwimmbad eines Kondominiums ist es zu einem Unfall gekommen, bei dem ein Kind schwere Verletzungen erlitten hat und sogar beinahe ertrunken wäre. Gegen den Kondominiumsverwalter ist ein Strafverfahren eröffnet und Anklage erhoben worden.
Wie die Gerichte entschieden:
Das Friedensgericht Treviso hat den Verwalter wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Zahlung einer Geldstrafe von 900 Euro verurteilt. Zugleich ist dem Opfer eine Vorschusszahlung für den Schadenersatz in Höhe von 100.000 Euro zuerkannt worden. Die Entscheidung wurde in der Berufung vor dem Landesgericht Treviso bestätigt. Schließlich ist noch der Kassationsgerichtshof angerufen worden, der die Beschwerde kürzlich für unzulässig erklärt hat (Urteil Nr. 39139 vom 29. August 2018). Die Entscheidung der Vorinstanz ist somit rechtskräftig.
Den Gerichten zu Folge hat der Kondominiumsverwalter fahrlässig gehandelt und ist seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Als Badeaufsicht war nämlich nur eine einzige Person beauftragt worden, die nicht einmal eine entsprechende Ausbildung hatte. Dieser Aufpasser war zudem an seiner Kleidung nicht als solcher erkennbar und hatte noch andere Aufgaben rund um das Schwimmbad wahrzunehmen. So musste er unter anderem Sonnenschirme und Liegen bereitstellen. Er war folglich gar nicht in die Lage versetzt worden, sich dem Geschehen im Wasser mit voller Aufmerksamkeit zu widmen, um im Falle eines Badeunfalles rasch und wirksam helfen zu können.
Tatsächlich hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass das Kind etwa 3 bis 10 Minuten bewusstlos im Schwimmbecken getrieben war. Einen derart langen Zeitraum bis zur Entdeckung musste das Gericht als inakzeptabel einstufen. Denn im Sinne des Artikels 40 des Strafgesetzbuches hat der Schwimmbadbetreiber zu gewährleisten, dass der Badebetrieb gefahrlos erfolgt. Zwar ist ein Bademeister nicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden einzelnen Schwimmers verpflichtet, doch muss er den Badebetrieb fortlaufend beobachten und kontrollieren, ob Gefahrensituationen für die Badegäste vorliegen.
Und was ist mit den Schadenersatzansprüchen? In diesem Punkt sieht Artikel 2051 des Zivilgesetzbuches (ZGB) eine Beweislastumkehr zu Gunsten des geschädigten Badegastes vor, wenn es aufgrund von Verletzungen der Schutzpflichten zu einem gesundheitsschädigenden Badeunfall gekommen ist.   Nach den Vorgaben des Kassationsgerichtshof hat der Betreiber eines Schwimmbades für eine geeignete Aufsicht zu sorgen, die das Geschehen im Wasser und unmittelbar daneben fortlaufend überwacht. Zwingenderweise muss also ein ausgebildeter Bademeister einen Beobachtungsort wählen, der die Überwachung des gesamten Schwimmbadbereichs gewährleistet, damit er im Notfall rasch helfen kann.
  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.