Kann jemand bestraft werden, der sich in trunkenem Zustand am Lenkrad eines Fahrzeugs befindet, wenn dieses aber stillsteht und der Motor möglicherweise nicht einmal läuft?
Die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einhellig. Unlängst hat sich der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 41457 vom 9. Oktober 2019 mit der Frage beschäftigt und dabei auf einige Präzedenzentscheidungen verwiesen.
Manche davon sehen vor, dass es für die Erfüllung des Straftatbestandes nach Artikel 186 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in jedem Fall ausreicht, wenn jemand betrunken am Steuer eines Fahrzeuges ertappt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gefährt tatsächlich gefahren worden ist. Dazu sei beispielsweise auf das höchstrichterliche Urteil Nr. 37631/2007 verwiesen, worin festgehalten wurde, dass kein Unterschied besteht, ob ein Vehikel im Moment der Kontrolle steht oder erst angehalten werden muss.
Mit Urteil Nr. 45514/2013 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass das Anhalten eine Phase der Führung eines Fahrzeuges ist. In der Entscheidung Nr. 10476/2010 hielt das Kassationsgericht fest, dass der Straftatbestand der Trunkenheit am Steuer auch dann erfüllt ist, wenn sich jemand im Fahrzeuginneren befindet und mit den Händen am Lenkrad eingeschlafen ist. Der Lenker eines im Moment der Kontrolle stillstehenden Wagens sollte einer strafrechtlichen Verurteilung nicht entgehen können, wenn der rigorose Nachweis dafür erbracht wird, dass er das Fahrzeug kurz vorher geführt hat und zwar auf einer öffentlichen Fläche oder zumindest auf einem Areal, das der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Das Urteil Nr. 2770/2012 des Höchstgerichts hat jedoch befunden, dass der Fahrer nicht wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt werden darf, wenn er nicht angehalten worden ist und lediglich eingeschlafen vor seinem Garagentor aufgefunden wird.
Grundsätzlich kann man sagen, dass ein betrunkener Autofahrer nicht zwingend verurteilt werden muss, wenn er in seinem geparkten Auto sitzt. Hierzu muss noch bewiesen werden, dass das Fahrzeug von ihm vorher in betrunkenem Zustand gelenkt worden ist.
Blick ins Gesetzbuch
Art. 186 StVO, Absatz 1
Entscheidend ist, wie die Gerichte Absatz 1 des Art. 186 StVO auslegen, der wie folgt lautet: „Wer sich nach dem Konsum alkoholischer Getränke in angetrunkenem Zustand befindet, darf kein Fahrzeug führen.“ Gemäß Urteil Nr. 41457/2019 sind mit dieser Formulierung sowohl Personen gemeint, die während des Fahrens für eine Kontrolle angehalten werden, als auch jene, die kurz vor dem Alkoholtest ein Fahrzeug gelenkt haben. Allein durch das Anhalten oder Parken wird aus einem Autofahrer jedenfalls noch kein Fußgänger.