ZIVILGERICHT: Lift- bzw. Pistenbetreiber nicht schuld an Skiunfällen–Urteile betonen Eigenverantwortung der Wintersportler
BOZEN (rc). Wenn es beim Skifahren "kracht", kann die Schuld für den Unfall nicht dem Liftbetreiber in die Schuhe geschoben werden – auch wenn die Piste an dem Tag überfüllt war. Auch ist der Pistenbetreiber nicht verpflichtet, entlang der ganzen Skipiste Sicherheitsvorkehrungen anzubringen. Das hat das Landesgericht, Außenstelle Bruneck, in zwei Urteilen festgestellt.
In beiden Fällen hat das Gericht die Eigenverantwortung der Skifahrer für ihr Verhalten auf den Pisten hervorgehoben.
Eine bundesdeutsche Skifahrerin beklagte, dass sie im März 2008 am Kronplatz von einem Wintersportler aus Foligno angefahren worden war. Sie war zu Boden gestützt und hatte sich dabei Wirbelverletzungen zugezogen. Der Beklagte wies jede Verantwortung zurück und wollte diese dem Liftbetreiber anlasten: Die Piste sei am Unfalltag derart überfüllt gewesen, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, der Frau auszuweichen.
Richter Thomas Weissteiner kamzum Schluss, dass beide Skifahrer je ihre Hälfte zum Zusammenstoß beigetragen hätten. "Eine Mitschuld des Liftbetreibers hat das Gericht klar ausgeschlossen. Dieser kann nicht verpflichtet werden, eine Piste vorübergehend zu sperren, nur weil großer Andrang herrscht", sagt Rechtsanwalt Markus Wenter, der die bundesdeutsche Urlauberin vertrat.
Das Gericht habe unterstrichen, dass es hingegen eines jeden Wintersportlers Pflicht sei, ein umsichtiges und achtsames Verhalten an den Tag zu legen, um keine anderen Personen zu gefährden – umso mehr an Tagen, an denen die Pisten dicht bevölkert seien.
Im zweiten Fall hatte die Krankenversicherung eines Skifahrers, der im Skigebiet Helm/Rotwand nach demZusammenstoß mit einem anderen Skifahrer gegen einen Baumgeprallt war, Schadenersatzforderungen angemeldet. Der Baum sei nur mangelhaft durch ein Netz gesichert gewesen – ein Versäumnis, für das laut Klage der Pistenbetreiber haften sollte.
Doch auch hier sprach Richter Thomas Weissteiner Klartext. Der Skifahrer habe den Unfall durch sein eigenes fehlerhaftes Verhalten verursacht, somit habe die Versicherung keinen Anspruch auf Rückvergütung. Das Netz sei eine Absperrung neben einem Abhang gewesen – und nicht ein Schutzgitter vor dem Baum, der in rund eineinhalb Meter Entfernung vomPistenrand wuchs. Der Pistenbetreiber sei nicht verpflichtet, entlang der ganzen Piste Umzäunungen oder Warnschilder anzubringen. Der Pistenbetreiber sei in dem Fall der Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Wintersportler nachgekommen und könne nicht belangt werden, so das Gericht.