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„Fliegender“ Skiliftbetreiber haftet – kein ordnungsgemäßes Fangnetz bei Talstation

ZIVILVERFAHREN: Urlauberin nicht Schuld an Verletzung eines Skifahrers–Kein ordnungsgemäßes Fangnetz an Talstation

BOZEN (rc). Von jeder Verantwortung entbunden wurde an der Außenstelle Brixen des Landesgerichtes eine bundesdeutsche Urlauberin, deren Ski im Skigebiet Plose vomSessellift auf die Piste gefallen war. Ein Skifahrer war darüber gestürzt und hatte sich verletzt. Das Gericht befand, dass nur der Liftbetreiber haftenmüsse: Er habe es verabsäumt, unter dem Lift ein ordnungsgemäßes Sicherheitsnetz anzubringen.

Die genaue Summe muss das Gericht noch festlegen; laut Teilurteil muss aber allein der Liftbetreiber für den Schaden aufkommen.

Die Urlauberin war mit einer Skischule nach Südtirol gekommen. Am fünften Tag ihres Aufenthalts steig die Frau in einen Sessel des Liftes.

Der Lift kamaber – nach einigenMetern Fahrt abder Talstation – zum Stehen und fuhr abrupt wieder an. Dadurch schlug ein Ski der Urlauberin gegenden Bodenbügel, löste sich vom Skischuh und fiel auf die Piste. Ein Skifahrer, der gerade in demMoment vorbeikam, stützte über den Ski und zog sich erheblich Verletzungen zu. Er klagte die Urlauberin für den erlittenen Schaden und seinen zeitweiligenVerdienstausfall.

Rechtsanwalt Markus Wenter von der Kanzlei Wenter & Gabrieli, der die Urlauberin vertritt, führte ins Feld, dass seine Mandantin keine Schuld treffe.

Wie auch Zeugen bestätigten, waren Skier und Bindung sowohl in Deutschland als auch vor Ort von den Lehrern überprüft worden. Die Bindung ihres Skis habe sich nur gelöst, weil der Sessel durch das plötzliche Anhalten des Liftes ins Schwanken geraten war und somit der Bügel gegen die Bindung gestoßen war – für seine Mandantin ein nicht vorhersehbarer Vorfall; wohl aber für den Liftbetreiber, so Wenter. Ein Mitarbeiter der Liftgesellschaft hatte erklärt, dass der Lift mehrmals am Tag angehalten werde. Schon öfters seien dabei Gegenstände auf die Piste gefallen.

Das Gericht schloss sich Wenters Argumentation an. Der Liftbetreiber habe es verabsäumt, unter dem Lift – vor allem in der Nähe der Talstation – ein ordnungsgemäßes Fangnetz anzubringen, wodurch eventuell herabfallende Gegenstände aufgefangenworden wären.

Damit habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und trage die alleinige Verantwortung für den Unfall.

  • Veröffentlicht: DOLOMITEN

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.