ZIVILVERFAHREN: Skischule und Liftbetreiber freigesprochen–Kläger muss nach Sturz noch tief in die Tasche greifen
BOZEN (rc). Skischulen und Skiliftbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Sicherheit der Wintersportler zu gewährleisten. Selbst aber nicht die nötige Umsicht walten zu lassen und dann versuchen, die Verantwortung für einen Sturz abzuwälzen, kann aber teuer werden: Ein Römer wurde gleich zweimal dazu verurteilt, die Prozessspesen der von ihm Beklagten zu zahlen.
Der Vorfall geht auf Februar 2003 zurück. Der römische Urlauber hatte im Grödnertal an einem Kurs teilgenommen, den eine örtliche Skischule organisiert hatte.Wie er in seiner Klage vor dem Bozner Landesgericht erklärte, sei er,umeiner anderen Kursteilnehmerin vor ihm auszuweichen, gestürzt.
Der Skilehrer habe keine eindeutigen Instruktionen gegeben und nicht vor dem hügeligen Gelände gewarnt, auch habe die Piste schneefreie Stellen aufgewiesen. Seiner Ansicht nach sei der Liftbetreiber für den Zustand der Piste verantwortlich zu machen, der Skilehrer hingegen für verletzte Aufsichtspflicht.
Der Römer hatte damals eine Oberarm- und Beinverletzung erlitten, für die er 70.000 Euro Schadensersatz einforderte. Nach der Einvernahme mehrerer Zeugen kamRichterin Christina Colombo aber zum Schluss, dass die Piste ordnungsgemäß gewartet war und auch der Skilehrer, der von der Rechtsanwaltskanzlei Wenter & Gabrieli vertreten wurde, sich nichts zu Schulden kommen gelassen hatte.
Die Piste war als leicht ausgeschildert, und der Römer sei – einem Bekannten zufolge – schon ein guter Skifahrer gewesen. Allerdings sei er nicht – wie vom Skilehrer angehalten – erst losgefahren, als die Teilnehmerin vor ihm bereits angekommen war, sondern schon vorher. Der Unfall sei also nur auf das unvorsichtige Verhalten des Klägers zurückzuführen, so die Richterin.
Sie verfügte, dass er für die Prozessspesen der Skischule und des Liftbetreibers aufkommenmüsse.
Das wollte der Römer nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Und abermals wurde es für ihn teuer: Die Zivilsektion des Oberlandesgerichtes hat jetzt das Urteil aus erster Instanz bestätigt und dem Kläger erneut die Prozessspesen aufgebrummt: 7300 Euro für die Skischule und 8900 Euro für den Liftbetreiber.