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Kunstfehler: Anspruch auf Schadenersatz?

In einem Krankenhaus in Kalabrien wurde einem Patienten nach Durchführung einer Computertomographie ein Tumor diagnostiziert.

Dem Mann ist daraufhin eine Niere entfernt worden, ohne dass man, wie vom gesamtstaatlichen Gesundheitsprotokoll vorgesehen, vorher eine Biopsie, also eine Gewebeentnahme, durchgeführt hätte. Erst nach dem chirurgischen Eingriff ist festgestellt worden, dass es sich um eine schwere Infektion und gar keinen Tumor gehandelt hatte. Die Entfernung der gesamten Niere wäre also nicht einmal notwendig gewesen.

Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist der Patient vor das örtlich zuständige Landesgericht gezogen.
Wie die Gerichte entschieden:

In erster Instanz ist das Klagebegehren noch abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Reggio Calabria hat den zuständigen Sanitätsbetrieb zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt.Dabei hat das Gericht einen relativ neuen, doch wichtigen Rechtsgrundsatz bei Fragen zu ärztlichen Kunstfehlern bestätigt: der Patient muss zum Ersten bloß den eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen und zum Zweiten den Nachweis erbringen, dass sich in seinem Fall nicht jenes Ergebnis eingestellt hat, das bei einer ordnungsgemäßen medizinischen Betreuung zu erwarten gewesen wäre. Somit hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren dahingehend entwickelt, dass ein Arzt oder Krankenhausbetreiber nicht nur bei klassischen Behandlungsfehlern haftbar gemacht werden kann, sondern auch dann, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder medizinische Erkenntnisse verstoßen hat.

Im Anlassfall waren die vom nationalen Gesundheitsplan vorgesehenen Protokolle missachtet worden.Der Krankenhausbetreiber legte das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde ein und im Oktober des Jahres ist die Streitsache vom Höchstgericht in Rom (Urteil Nr. 24073/2017) definitiv entschieden worden: Die Verurteilung des Sanitätsbetriebs wurde bestätigt. Die Kassationsrichter sind zur Auffassung gekommen, dass der Sanitätsbetrieb für die eingetretenen Schäden haftet, da man nach der gestellten Diagnose zwingend eine Biopsie hätte durchführen müssen. Erst danach wäre zu entscheiden gewesen, ob die Niere zu entfernen sei.

Nachdem dieser wichtige Schritt nicht vorgenommen worden war, so ist der Krankenhausbetreiber zur Verantwortung zu ziehen – obwohl nicht einmal durch eine Gewebeentnahme, sondern erst nach dem chirurgischen Eingriff mit absoluter Sicherheit feststellbar gewesen wäre, dass es sich um gar keinen Tumor, sondern um eine schwere Infektion gehandelt hat.

  • Veröffentlicht: WIKU

WIKU = wöchentliche Beilage der Südtiroler Tageszeitung Dolomiten, auf Wirtschaftsfragen fokussiert.
Dolomiten = Südtiroler Tageszeitung Dolomiten der Verlagsanstalt Athesia.