Ein Kind kam als Frühgeburt auf die Welt und verbrachte die ersten 45 Tage in einem Brutkasten. Das Frühchen wurde dabei nicht mit ausreichend Sauerstoff versorgt und es stellten sich somit eine völlige Blindheit am rechten und eine starke Kurzsichtigkeit am linken Auge ein.
Wie das Gericht entschied:
In den ersten beiden Instanzen wurde die namens des Kindes gegen die behandelnden Ärzte bzw. den Krankenhausbetreiber eingebrachte Klage abgewiesen. Die Eltern wandten sich an den Obersten Gerichtshof in Rom, welcher mit Urteil Nr. 17143/2012 den Rekurs der Eltern des Kindes angenommen und einen neuen, wichtigen Rechtsgrundsatz bei Problematiken von ärztlichen Kunstfehlern geprägt hat. Der Patient muss somit einerseits nur mehr den eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen und andererseits den Nachweis erbringen, dass sich nicht das erhoffte Ergebnis eingestellt hat, welches bei einer normalen medizinischen Betreuung eigentlich zu erwarten gewesen wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat somit befunden, dass es für den Haftungsausschluss des Arztes nicht mehr ausreicht anzuführen, es hätte sich im Anlassfall um eine schwierige Behandlungsmethode gehandelt.
In den letzten Jahren hat sich nämlich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass der Arzt bzw. der Krankenhausbetreiber nicht nur bei Behandlungsfehlern haftbar gemacht werden kann, sondern auch, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder die medizinische Erkenntnis verstoßen oder einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das einzige, was der Arzt in seinem eigenen Interesse erfolgversprechend anführen kann ist das Argument, dass die Behandlung mit der Lösung schwieriger medizinischer Fragen verbunden war, was aber nicht zu seinem völligen Haftungsausschluss führen, sondern lediglich den Prozentsatz seiner Schuld bzw. Haftung mindern kann.
Im Anlassfall hat das Höchstgericht die Prozesssache an das Instanzgericht zurück verwiesen und dieses wird nun dem geschädigten Kind einen angemessenen Schadenersatzbetrag zuerkennen.
Das Kind kann sicherlich mit einem Schadenersatz von über 500.000,00 Euro rechnen, zumal in einem ähnlich gelagerten Fall ein Gericht einer bereits älteren Frau, die durch einen Kunstfehler bei einer Augenoperation das Augenlicht an einem Auge verloren hatte, einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von Euro 218.210,95 zugesprochen hat.