Zivilgericht: Laut Gutachter wäre Infektion ohne Fehler bei erstem Eingriff vermeidbar gewesen
Was mit einem Unterschenkelbruch begonnen hatte, endete für einen Wanderer im Sommer 2009 mit 2 Eingriffen und einer Infektion. Das Zivilgericht sprach dem Patienten jetzt Schadenersatz zu, die der Arzt und der Sanitätsbetrieb gesamtschuldnerisch leisten müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagten können dagegen berufen. Der Kläger war im Brixner Spital am rechten Unterschenkel operiert worden. Einen Monat später wurde der beim ersten Eingriff eingesetzten Nagel durch eine Platte ersetzt, am Unterschenkel war eine Fehlstellung festgestellt worden. Nach diesem Eingriff trat bei dem Patienten auch noch eine Infektion auf. Er verklagte den Arzt und den Südtiroler Sanitätsbetrieb.
Der Arzt verteidigte sich damit, dass er nur bei der ersten Operation dabei gewesen sei. Er habe die von ihm zu erwartenden Leistungen fachgerecht und vorsichtig erbracht. Mit der zweiten Operation habe er gar nichts mehr zu tun gehabt.
Zivilrichter Morris Recla unterstreicht in seinem Urteil, dass zwischen Arzt und Patient eine vertragliche bzw. auf Sozialkontakt beruhende Geschäftsbeziehung bestehe, die den Arzt zur sachgemäßen Behandlung verpflichte. Laut Gerichtsgutachter Pier Giorgio Tubaro sei aber der erste Eingriff fehlerhaft durchgeführt worden. Der Richter folgerte, dass die Fehlstellung des Unterschenkels auf mangelnde Sorgfalt des Arztes zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund des Fehlers war erst die zweite Operation nötig geworden, und dabei kam es zur Infektion. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser Operation und der Infektion mit Krankenhauskeimen scheine laut Urteil gegeben. Und: Laut Gutachter wäre all das ohne den Fehler bei der ersten Operation vermeidbar gewesen. Die Dokumentation zu den Sterilisationsprotokollen des Spitals reiche nicht aus, um Nachlässigkeiten des Personals auszuschließen, so der Richter. Arzt und Sanitätsbetreib wurden zu 3400 Euro Schadenersatz verurteilt. Auch müssen sie dem Kläger (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Wenter & Gabrieli) 3 Viertel der Verfahrenskosten rückerstatten.