Der Fall:
Ein Ehepaar verfügte über ein gemeinsames Bankkonto. Sämtliche Einlagen wurden von der Ehefrau getätigt, während der Mann relevante Geldsummen behob. Die Frau bestritt, dass die Hälfte des Bankguthabens als Geschenk an den Gatten anzusehen sei und forderte die entnommenen Beträge vor Gericht zurück.
Wie die Gerichte entschieden haben:
Im Zivilverfahren wurde der Beklagte dazu verurteilt, die von ihm unterschlagene Summe zurückzuerstatten und also den angerichteten Schaden zu ersetzen. Zu seiner Verwunderung erhielt er zusätzlich aber noch eine Aufforderung der Agentur für Einnahmen, auf die behobenen Beträge die Einkommenssteuer zu entrichten, wogegen er sich zur Wehr setzte.
Die Steuerkommission der Provinz Prato nahm den Rekurs des Mannes an, während die Regionale Kommission der Toskana im Berufungsverfahren den Argumenten der Finanzbehörde folgte. Vor dem Kassationsgerichtshof ist die Steuerforderung mit Beschluss Nr. 25684 vom 22. September 2021 schließlich für rechtens erachtet worden.
Der Mann hatte dargelegt, das vom gemeinsamen Bankkonto entnommene Geld, hätte eine indirekte Schenkung seiner Frau gebildet und könne nicht als Einkommen klassifiziert werden. Die Höchstrichter folgten jedoch der Einschätzung der Einnahmenagentur, die auf Art. 6, Absatz 1 des Einheitstextes zur Einkommenssteuer (D.P.R. Nr. 917/1986) verwies und die Geldsummen, die sich der Rekurssteller unerlaubt angeeignet hatte, als steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“ einstufte.
Außerdem war unerheblich, dass diese aus einer unerlaubten Handlung stammenden Gelder laut Zivilurteil an die Ehefrau zurückzuzahlen waren und sich der Mann letztlich nicht einmal bereichert hatte.
Im Steuerstreitverfahren wurde die Einschätzung des Zivilrichters bekräftigt, dass die Einlage eines Geldbetrags auf ein gemeinsames Bankkonto nicht automatisch bedeutet, dass man die Hälfte davon dem Ehepartner schenken will. Wenn schon, muss der angeblich Beschenkte beweisen, dass es sich um eine Zuwendung zu seinen Gunsten gehandelt hat.
Diesen Nachweis hatte der Mann aber weder im Zivil- noch im Steuerverfahren erbringen können. Zwar legte er dar, mit dem Geld aus exakt diesem Kontokorrent, hätten er und seine Frau nachher noch gemeinsame Investitionen getätigt. Laut richterlicher Entscheidung kann eine behauptete Schenkung aber nicht aus Umständen abgeleitet werden, die später eingetreten sind.
Was zählt, sind einzig die Rahmenbedingungen der seinerzeitigen Einzahlungen auf das Bankkonto und aufgrund derer ist auszuschließen, dass die Ehefrau den Mann beschenken wollte. Die unrechtmäßigen Behebungen sind somit definitiv zu besteuern.