Der Fall:
Nicht selten kommt es vor, dass Mitarbeiter ihre Kollegen oder Vorgesetzten mit negativen Kommentaren in sozialen Medien verunglimpfen. Dies kann zu verschiedenen Konsequenzen führen. In der Toskana hat ein Ortspolizist auf Facebook Angriffe gegen den Arbeitgeber gepostet und ist daraufhin für 30 Tage vom Dienst suspendiert worden. Gegen diese Maßnahme setzte sich der Beamte zur Wehr.
Wie das Gericht entschieden hat:
Im Rekurs wurde dargelegt, dass sich die Kritik nur gegen einzelne Verwalter und nicht gegen die Gemeinde als solche gerichtet hätte. Letztere könne gar als Gewinnerin bezeichnet werden, da ein qualifizierter Beamter Missstände aufgedeckt und so Verbesserungen erst möglich gemacht hätte.
Vor dem Landesgericht von Livorno ist die Entscheidung der Gemeindeverwaltung mit Urteil Nr. 191 vom 1. Mai 2021 allerdings als verhältnismäßig erachtet und die Suspendierung somit bestätigt worden.
Im Verfahren wurde nachgewiesen, dass sich der Beamte, der im Übrigen kurz vor einer Beförderung stand, auf Facebook sehr heftig über Abläufe in der Gemeinde ausgelassen hatte, noch dazu während der Arbeitszeit.
So hatte der Ortspolizist behauptet, dass ihm die Gemeinde nicht die notwendige Ausrüstung beschaffe, damit er seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen könne. Auf der Facebookseite eines Kondominiums hatte er zu einem Disput zwischen den Miteigentümern und der Gemeindeverwaltung geschrieben, dass er die technischen Einschätzungen seines Arbeitgebers nicht teilen könne. Auch darüber, ob von Gemeindebeamten ausgestellte Ordnungswidrigkeitsprotokolle rechtmäßig seien oder nicht, hat sich der Beamte über seine private Facebookseite rege mit Bürgern ausgetauscht. Einmal entschuldigte sich eine Bürgerin dafür, dass sie den Polizisten während der Arbeitszeit über Facebook kontaktiert hat.
Dessen nahezu umgehende Antwort lautete, dass die Nutzung sozialer Medien für die Polizeiarbeit wichtig und besser sei, als wenn man Informationen in der Bar oder von der Friseurin erhalte.
Laut Gericht waren diese dokumentarisch bewiesenen Facebook-Einträge nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt und haben dem Ansehen der Gemeindeverwaltung geschadet, da diffamatorisch und zu einem Gutteil auch noch während der Dienstzeit verfasst. Das Rechtsmittel gegen die Suspendierung wurde folglich kostenpflichtig abgewiesen.